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Wer will die künftige „Tandem-Praxis“ für Patente?

Deutschland ist seit Jahrzehnten der beliebte Austragungsort für europäische Rechtstreitigkeiten von Patenten. Das deutsche Trennungsprinzip wird von Verletzungsklägern bevorzugt und ver-schiebt die Prüfung der Validität eines Streitpatents auf überlastete Patentgerichte in langjährigen Nichtigkeitsverfahren. Zur Erinnerung: die Zahl nachträglich aberkannten Schutzrechte ist extrem hoch. Somit auch die Gefahr, in Deutschland ein später für ungültig erklärtes Patent „zu verlet-zen“. Hier hat zuletzt der Gesetzgeber mit dem 2.PatMoG zumindest eine bessere Verzahnung und zeitliche Synchronisierung der Gerichte erreichen wollen, die sich aber noch in der Praxis beweisen muss.

Der kommende Unitary Patent Court (UPC) entscheidet dagegen gleichzeitig über Gültigkeit und Verletzung eines EU-Patents. Mit der „Tandem-Praxis“ durch Doppelschutz aus gleichlautenden EU- und DE-Patenten erreicht der Anmelder eine Wahlmöglichkeit der Rechtsysteme (Law-Shop-ping). Davon profitieren aggressive Patentkläger, falls die nationalen Verletzungsgerichte nicht doch noch auf die Linie des UPC einschwenken und zumindest den vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einer Patenterteilung gewähren und Verletzungsurteile bis zur Prüfung der Validität aussetzen. Auch diese Entwicklungen wird der Patentverein beobachten: wer nutzt den Doppel-schutz, wer klagt vor den nationalen Gerichten, wie steht es mit der Verzahnung der Gerichte gemäß 2. PatMoG? Anwaltskanzleien machen jedenfalls schon einmal Werbung für den Dop-pelschutz. Firmen werden die Rechtsprechung des UPC erst einmal abwarten und die Kosten bewerten. Jedenfalls werden die Verteidigungslinien gegenüber der Bedrohung aus einer über-bordenden Patentflut nachgezogen werden müssen.

Mehr Informationen hier: Doppelpatentierung und Doppelschutz im einheitlichen Patentsystem: COHAUSZ & FLORACK (cohausz-florack.de)

Wir bedanken uns für die fachliche Begleitung durch Präsidiumsmitglied RA Rasmus Keller von unserem Partner-Verband BITMi.