Bewertung von Trivialpatenten

Trivialpatente bezeichnen Schutzrechte mit geringster Erfindungshöhe, also Patentanmeldungen und Erteilungen für Erfindungen, die eigentlich keine sind. Trivialpatente sind als Problem des Patentwesens inzwischen ein gängiger Begriff für Patentämter und Anwälte, für Patentgerichte, für die Politik und allgemein für Beteiligte und Beobachter des Patentwesens einschließlich der Medien.

Im Folgenden definieren wir die Erkennungsmerkmale von Trivialpatenten. Einzelne Beispiele für Trivialpatente werden nicht benannt, veröffentlicht oder kommentiert, um den Anmelder und Beteiligte nicht zu diskreditieren.

Als Beispiele für Patentpolitik und Marktbehinderung bilden Trivialpatente ein Drohpotenzial, aus dem die Patentinhaber im eigenen Ermessen vorgehen können. Unter „trivial“ definieren wir die Spezies und Erkennungsmerkmale von Trivialpatenten. Wir greifen Vorgänge aus Einspruchsverfahren und Nichtigkeitsklagen sowie aus Verletzungsklagen und Vergleichen auf, die im Zusammenhang mit zweifelhaften Patenten stehen. Bitte schicken Sie uns Beispiele für marktbehindernde Patentpolitik.

  • Patente mit mangelnder Erfindungshöhe relativ zum Stand der Technik
  • Anwendungspatente, die nur die zweckentsprechende Applikation bekannter Produkte schützen
  • Vervielfachungspatente, die eine bekannte Technik oder bekannte Geräte mehrfach bereit stellen
  • Verklausulierte Verallgemeinerungen der Hauptansprüche bis in den Stand der Technik

Merkmale von Trivialpatenten

Kombinationspatente:

Patente, die bekannte Standard-Techniken zusammenfassen oder auf ein ebenfalls bekanntes und naheliegendes Anwendungsfeld übertragen.

Mangelnde Erfindungshöhe:

Als Beispiel gilt die Integration oder Miniaturisierung von bekannten Schaltungsblöcken auf einem einzigen Substrat als wenig erfinderisch und damit als nicht patentierbar.

Verallgemeinerte Patentansprüche:

Spezielle Ausführungsformen im prinzipiell bekannten Stand der Technik sind unklar, nicht produktnah und nicht in der Sprache der Technik beschrieben.

Lastenheftpatente:

Patente in der Form „Problem, dadurch gekennzeichnet, dass es gelöst wird …“ benennen nur ein technisches Problem und die Möglichkeit einer Lösung ohne Beschreibung einer neuartigen Ausführungsform.