Nach bisheriger einschlägiger Rechtsprechung der zuständigen Oberlandesgerichte ist ein Erlass einer einstweiligen Verfügung nur aus einem hinreichend rechtssicheren Patent möglich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, den Zugang zu einstweiligen Verfü-gungen zu erleichtern. Es ist daher anzunehmen, dass die zuständigen deutschen Verletzungs-gerichte ihre Praxis anpassen und zukünftig die Schwelle für den Erlass einstweiliger Verfü- gungen absenken werden.
Bedauerlicherweise hat der EuGH bei seinem Urteil nicht berücksichtigt, dass ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage die Patentwirkung nicht aufschiebt, so dass damit für vom Patent betroffene Markteilnehmer keine Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Patenterteilung besteht. Diesen Nachteil haben deutsche Oberlandesgerichte insoweit ausgeglichen, dass umgekehrt ein einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen einer möglichen Patentverletzung an besondere Voraussetzungen zur Rechtssicherheit eines Patents gebunden war. In diese „Balance“ hat der EuGH mit dem vorliegenden Urteil eingegriffen.
Es ist notwendig, dass in Deutschland und in der EU Reformen zugunsten eines verbesserten Rechtsschutzes vor der Patenterteilung vorgenommen werden. Vorschläge unterbreitet der Patentverein vor dem Hintergrund der eklatant hohen Vernichtungsrate von Patenten und hatte bereits im Jahr 2011 einen entsprechenden Gesetzesentwurf eingebracht.
Hier finden Sie das ganze Urteil auf der Homepage des EuGHs.
Weitere Informationen: Newsletter 05/2022 – Michalski und Hüttermann;
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